Kanton Nidwalden Sek I

Im Gesetz über die Volkschule (Volksschulgesetz, VSG; NG 312.1), in Kraft ab 1. August 2002, wurde die Organisationsform der Kooperativen und Integrierten Orientierungsschule sowie der Werkschule verankert:

VSG Art. 36 Kooperative Orientierungsschule

Die Kooperative Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Sie werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.
Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.
Die Zuteilung zu den Stammklassen erfolgt im letzten Quartal der Primarschule. Zuständig sind die Instanzen der Schulgemeinde, in der die Primarschule beendet wurde.

VSG Art. 37 Integrierte Orientierungsschule

Die Integrierte Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Die Stammklassen werden nicht nach Leistungsanforderungen gebildet. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.
Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen unterrichtet werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.

VSG Art. 38 Werkschule

Die Werkschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf das Berufsleben und nach Möglichkeit auf eine Berufsausbildung vor.
Die Werkschule wird als regionale Gemeindeschule geführt.

Weitere Informationen:

https://www.nw.ch – Suchbegriff: Weichenstellung nach der Primarschule

(Stand: März 2022)